alba-group-service-glossar-2000

Batteriegesetz (BattG)

Altbatterien werden in Deutschland von allen Verkaufsstellen zurückgenommen. Seit 1998 muss jedes Unternehmen, das Batterien an Endverbraucher*innen verkauft, diese nach Gebrauch auch wieder zurücknehmen. Mit der Novelle des BattG, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurde auch die Rücknahme für Geräte-Altbatterien umgekrempelt. Hat bis dato die Stiftung "Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien", kurz GRS, die Rücknahme organisiert, so gibt es mittlerweile ein reines Wettbewerbssystem zwischen mehreren Rücknahmesystemen.  Wer in Deutschland Batterien in den Verkehr bringt, muss diese bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren.

 

Batterien bestehen zum größten Teil aus Metallen, die verwertet werden können. Heute können fast 100 Prozent der Bestandteile einer Batterie wiederverwertet werden. Der Anteil an giftigen Schwermetallen ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. Heute enthalten nur noch wenige Gerätebatterien Blei, Cadmium oder Quecksilber.

Eine Sonderstellung unter den Batterien haben Starterbatterien wie sie in Kraftfahrzeugen oder Motorrädern Verwendung finden. Auch bei diesen Batterien gilt für den Handel die Rücknahme- und Hinweispflicht. Zudem ist von Seiten der Kund*innen ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro zu erheben. Geben sie jedoch gleichzeitig eine gebrauchte Starterbatterie zurück, entfällt diese Pflicht. Händler*innen können beim Verkauf zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Rückerstattung des Pfands mit der Rückgabe der Pfandmarke und der Batterie verknüpfen. Die Hersteller müssen die vom Handel angenommenen Batterien unentgeltlich zurücknehmen und vorschriftsmäßig entsorgen. Für die in Fahrzeugen beim Verkauf eingebauten Batterien gilt die Pfandpflicht nicht.