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Vollständigkeitserklärung

Die Vollständigkeitserklärung ist ein Element des Verpackungsgesetzes und richtet sich an die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Diese müssen einmal im Jahr zum 15. Mai eines Kalenderjahres in Form der sogenannten Vollständigkeitserklärung angeben, wie viele mit Ware befüllten Verpackungen sie im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebracht haben.

Diese Erklärung muss bei der Stiftung Zentrale Stelle in dem von ihr betriebenen Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden. Die Daten stehen ausschließlich der Zentralen Stelle zur Kontrolle zur Verfügung. Neben der Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen muss in der Vollständigkeitserklärung auch stehen, an welchen Stellen die Abfälle anfallen (privat oder gewerblich) und wie die Rücknahme organisiert ist (duales System oder Branchenlösung).

Allerdings muss nicht jeder Inverkehrbringer die Vollständigkeitserklärung abgeben. Überschreitet er gewissen Bagatellgrenzen nicht, ist die Erklärung nur auf Verlangen der Vollzugsbehörde notwendig. Die Grenzen liegen bei 80.000 Kilogramm für Glas oder 50.000 Kilogramm für Papier, Pappe, Karton oder 30.000 Kilogramm für Leichtverpackungen insgesamt (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech, Aluminium).