Der Begriff vergleichbare Anfallstelle meint solche Anfallstellen, die den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind. Das sind alle Orte, an denen private Endverbraucher*innen ein Produkt konsumieren und die Verkaufsverpackung, analog zum Haushalt, zurücklassen.
Nach § 3 Absatz 11 VerpackG zählen dazu insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler*innen und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.
Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe und Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Rhythmus entsorgt werden können.
Die dort anfallenden Verpackungen müssen von den Systembetreibern getrennt vom Siedlungsabfall gesammelt werden.