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Mengenstromnachweis

Im Zusammenhang mit der Entsorgung und Verwertung von Verpackungen bezieht sich der Begriff Mengenstrom auf die unterschiedlichen Verpackungsmaterialien, deren "Strom" dokumentiert werden soll. Am konkreten Beispiel: Nachdem Verbraucher*innen  den Verpackungsabfall in die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack geworfen haben, wird diese von einem Entsorger abgeholt. Der Entsorger arbeitet im Auftrag der dualen Systeme und fährt das Material in eine Sortieranlage.

Das dort erzeugte sortenreine Material geht dann an jeweils auf das Material spezialisierte Verwertungsbetriebe. Nicht wiederverwertbares Material wird energetisch verwertet, d.h. es wird im Rahmen der Abfallverbrennung Energie zurückgewonnen. Entsorger und Verwerter dokumentieren die jeden Monat gesammelte, sortierte und aufbereitete Tonnage und geben die Daten, den so genannten Verwertungsnachweis, dann an die jeweiligen Betreiber der dualen Systeme weiter. Diese Daten bilden die Basis für den Mengenstromnachweis des Herstellers.

Rechtliche Grundlage ist das Verpackungsgesetz. Für die Verwertung gelten – aufgeschlüsselt nach den verwendeten Materialien – unterschiedliche Quoten, die nachzuweisen sind. So stieg zum Beispiel die Recyclingquote – also die stoffliche Verwertung - für Kunststoffverpackungen von bisher 36 Prozent zunächst ab 2019 auf 58,5 Prozent und soll ab 2022 auf 63 Prozent weiter ansteigen. Auch bei anderen Verpackungsmaterialien wurden die Quoten erhöht: So liegt sie beispielsweise bei Metallen, Glas und Papier seit 2021 bei mindestens 90 Prozent.

Sowohl duale Systeme als auch Anbieter von Branchenlösungen müssen der für die Abfallwirtschaft jeweils zuständigen obersten Landesbehörde jedes Jahr einen Mengenstromnachweis vorlegen. Er dient als Nachweis über die Erfüllung ihrer Pflichten für die in Deutschland gesammelten und verwerteten Verkaufsverpackungen und enthält Daten über die ordnungsgemäße Sammlung, Sortierung und Verwertung.

Im Mengenstromnachweis muss nachgewiesen werden, dass die im Gesetz festgesetzten Verwertungsquoten erreicht wurden. Die Erfüllung dieser Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Betreiber eines dualen Systems bei der nach dem Umweltauditgesetz errichteten Stelle zu hinterlegen.