Das aktuelle Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zum 1. Juni 2012 in Kraft getreten und dient als das zentrale Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts. Es ist die Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aus dem Jahr 1996. Das Regelwerk, unterscheidet Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Ein Gesetzesanhang erläutert, welche Abfälle unter diese Definitionen fallen. Zentral ist der Gedanke der Produktverantwortung. Nach dem Gesetz kann die Produktverantwortung sowohl durch gesetzliche Maßnahmen als auch durch freiwillige Selbstverpflichtungen der Hersteller und Vertreiber umgesetzt werden.
Erstmals wurde im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine fünfstufige Abfallhierarchie eingeführt. Sie orientiert sich an den Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Demnach gilt für die Behandlung von Abfällen grundsätzlich die Rangfolge: 1. Vermeiden, 2. Vorbereitung zur Wiederverwertung, 3. Recycling, 4. Sonstige Verwertung, 5. Beseitigung. Ausnahmen davon sind ebenfalls in dem Gesetz beschrieben.
Das Gesetz führte weitere Entsorgungspflichten ein. Unter anderem wurden die Kommunen in die Pflicht genommen, ab dem Jahr 2015 alle Bioabfälle getrennt zu erfassen. Heftig umstritten ist der Paragraf 17 zur gewerblichen Sammlung, der es privaten Unternehmen erheblich erschwert, Wertstoffe aus privaten Haushalten zu sammeln.
Das KrWG wird durch eine Reihe von Rechtsverordnungen ergänzt, die die Bestimmungen des Gesetzes konkretisieren und ergänzen. Dazu zählen beispielsweise die Abfallverzeichnisverordnung, die Altholzverordnung, die Deponieverordnung, die Gewerbeabfallverordnung oder die Verpackungsverordnung.