Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird in Paragraf 13, Absatz 18 festgelegt: „Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. (…)“
An der Ausgestaltung der gewerblichen Sammlung entzünden sich seit Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz zahlreiche Diskussionen und Rechtsstreits. Geht es um die Sammlung von Abfällen von privaten Haushalten und Abfällen zu Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen haben prinzipiell die Kommunen das Zugriffsrecht. Dieses fordern die Kommunen auch verstärkt ein, da die Abfälle immer wertvoller werden und sich mit vielen Stoffströmen wie Altpapier, Metallschrotten oder Alttextilien Geld verdienen lässt.
Zwar ist es den gewerblichen Sammlern nicht gänzlich untersagt, bei den Privathaushalten die Abfälle abzuholen, doch es ist durch das neue Gesetz erheblich erschwert worden. Nun müssen gewerbliche Sammler unter anderem beweisen, dass sie mit ihrer Geschäftstätigkeit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in seiner Funktion nicht beeinträchtigen. Der Paragraf 17 im Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt weitere Eckpunkte zur gewerblichen Sammlung. Viele sind heftig umstritten. Darunter die Pflicht, dass der gewerblichen Sammler seine Tätigkeit anmelden muss und diese häufig untersagt wird. Zahlreiche Konflikte zwischen Kommunen und gewerblichen Sammlern werden vor Gericht ausgetragen.