Um die ordnungsgemäße Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sicherzustellen, trat zunächst im Jahr 2003 die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Die Regelungen der jüngsten Novelle gelten seit Juli 2017.
Unter gewerblichen Siedlungsabfällen werden Abfälle verstanden, die den Resten aus Haushalten ähneln, beispielsweise Abfälle aus Büros und Handwerksbetrieben, aber auch öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Hotels.
Die Verordnung schreibt zunächst vor, dass die Abfälle bei Gewerbebetrieben bereits an der Anfallstelle getrennt gesammelt werden müssen, damit eine möglichst hochwertige Verwertung möglich ist. Die Getrennthaltungspflicht betrifft Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle. Bau- und Abbruchabfälle müssen direkt auf der Baustelle getrennt gesammelt werden.
Nur wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dürfen die Abfälle weiterhin gemeinsam gesammelt werden. Sie müssen dann zwingend in eine Vorbehandlungsanlage gebracht werden, die die Abfälle anschließend sortiert.
Für Unternehmen, die nachweisen können, dass sie mindestens 90 Masseprozent der Abfälle getrennt sammeln, entfällt die weitere Sortierpflicht für die restlichen gemischten Abfälle. Wie die Unternehmen die Getrenntsammlung nachweisen müssen, ist in der Verordnung genau festgelegt. Unter anderem muss die Dokumentation durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft werden.
Erzeuger von kleineren Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle – beispielsweise Büros oder Praxen – können die Abfälle zusammen mit den auf dem Grundstück anfallenden Haushaltsabfällen über die Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorger abholen lassen.