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Deponieverordnung (DepV)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt fest: Abfälle dürfen nur dann deponiert werden, wenn keine andere Verwertungsoption mehr möglich ist. Wie mit diesen Abfällen zu verfahren ist, steht in der Deponieverordnung (DepV) aus dem Jahr 2009. Die letzte Änderung trat im Oktober 2017 in Kraft.

Die DepV enthält Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge von Deponien. Der Gesetzgeber definiert – je nach Gefährlichkeit der abzulagernden Abfälle – unterschiedliche Deponieklassen (DK):

 

DK 0: Gilt beispielsweise für gering belastete mineralische Abfälle

DK I: Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit sehr geringem organischem Anteil

DK II: Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit geringem organischem Anteil

DK III: Dazu zählen gefährliche Abfälle

DK IV: Darunter fallen etwa Untertagedeponien

 

In der DepV werden je nach DK unterschiedliche Anforderungen an den Standort, das Personal, die Abdichtungssysteme und die Überwachung der jeweiligen Deponie festgelegt.

In weiteren Punkten wird in der DepV definiert, wie die Abfälle behandelt und abgelagert werden müssen. Auch wenn der Hauptzweck eine Deponie darin besteht, die Abfälle zu beseitigen, können dort unter Umständen auch Abfälle verwertet werden. Beispiele hierfür sind die Herstellung von Abdichtungs- und Dränageschichten durch mineralische Abfälle wie Bauabfälle.

Im Zuge des Deponierungsverbots für behandelbare Abfälle wurden in Deutschland allein im Jahr 2005 mehr als die Hälfte der ehemaligen Hausmülldeponien stillgelegt. Wie die Stilllegung und Nachsorge dieser Deponien auszusehen hat, ist ebenfalls in der Verordnung geregelt.