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Bioabfallverordnung

Abfälle, die biologisch abbaubar sind, müssen in Deutschland grundsätzlich getrennt gesammelt und anschließend verwertet werden. Seit 1998 ist dies in der Bioabfallverordnung (BioAbfV) geregelt. Die BioAbfV wurde mehrfach überarbeitet; die neueste Fassung ist im Jahr 2017 in Kraft getreten.

Im überarbeiteten Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus dem Jahr 2012 wurde auch eine getrennte Erfassung von Bioabfällen aus Haushalten festgelegt. In Kraft trat die Pflicht zum 1. Januar 2015  – noch sind nicht alle Kommunen in Deutschland dieser Pflicht nachgekommen.

Die BioAbfV gilt für Entsorger, Erzeuger, Besitzer, Behandler sowie Hersteller von Bioabfällen  und setzt unter anderem Schadstoffgrenzwerte und Nachweispflichten für die Abfälle fest. Durch Grenzwerte für Schwermetalle, Kunststoffe und andere Rückständebei der Verwertung von Bioabfällen wird geregelt, unter welchen Bedingungen die Bioabfälle auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden dürfen.

Bei Haus-, Nutz- und Kleingärten sowie für Eigenverwerter – beispielsweise für Privatkompostierer – gibt es in der Regel keine Anwendungspflicht der BioAbfV.