Die Altholzverordnung regelt mit Inkrafttreten zum 1. März 2003 die Verwertung und Beseitigung von Altholz. Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich je nach Art und Herkunft des Altholzes. Aus diesem Grund wurden verschiedene Altholzkategorien definiert:
A I
Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
A II
Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
A III
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, ohne Holzschutzmittel.
A IV
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
PCB-Altholz
Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle (PCB, giftige organische Chlorverbindungen) enthalten.
Altholz der Kategorien A I bis A II wird überwiegend stofflich für die Herstellung von Spanplatten und Altholz der Kategorien A III bis A IV thermisch in Biomassekraftwerken verwertet. PCB-Altholz muss gemäß einer gesonderten Verordnung entsorgt werden.