Wenn ein Auto verschrottet werden soll, gelten bestimmte Vorgaben, die in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) geregelt sind. Diese Verordnung für die Autoverwertung ist die deutsche Umsetzung der europäischen Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG und wurde im Jahr 2002 implementiert.
Gemäß der AltfahrzeugV sind die Hersteller von Fahrzeugen dazu verpflichtet, diese von den Letzthalter*innen zurückzunehmen – und zwar kostenlos. Können die Hersteller die Autos nicht selbst zurücknehmen, müssen sie dafür sorgen, dass die Letzthalter*innen die Möglichkeit haben, den alten Wagen bei einem anderen Verwerter zurückzugeben und zwar bei einem Demontagebetrieb im Umkreis von höchstens 50 Kilometern.
Neben den Herstellern sind auch die Demontagebetriebe in der Pflicht: Seit Januar 2015 müssen 95 Gewichtsprozent eines Altautos in Summe wiederverwendet und verwertet werden. Da unter die Verwertung auch die energetische Verwertung fällt, gibt es eine weitere Vorgabe: Die Wiederverwertung und die stoffliche Verwertung muss mindestens bei 85 Gewichtsprozent liegen.
Außerdem stellt die Verordnung technische Anforderungen an die Altfahrzeugbehandlung, die Demontagebetriebe müssen zertifiziert sein und werden ständig überwacht.
Weitere Paragrafen der AltfahrzeugV begrenzen den Einsatz von Schwermetallen in neuen Fahrzeugen und besagen, dass Hersteller in neuen Autos verstärkt Recyclingmaterialien einsetzen sollen und die Wagen so designen müssen, dass diese möglichst leicht zu verwerten sind.
Im Zuge des Kreislaufwirtschaftspaketes, das die EU 2018 beschlossen hat, soll auch die Richtlinie über Altfahrzeuge überarbeitet werden. Dabei wird es vor allem darum gehen, dass der Export der ausgedienten Fahrzeuge noch besser überwacht wird. Außerdem sollen für bestimmte Materialien in den Fahrzeugen Verwertungsziele diskutiert werden.