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Abfallverbringungsverordnung (VVA) und Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Wer Abfälle ins Ausland transportieren will, sie also grenzüberschreitend verbringt, der muss sich an die Vorgaben der Abfallverbringungsverordnung halten. Die entsprechende aktuelle europäische Verordnung zu Verbringung von Abfällen (VVA) Nr. 1013/2006 gilt seit 12. Juli 2007 und setzt die Verfahrensregeln des Basler Übereinkommens und der OECD in der EU um.

Die Abfallverbringungsverordnung gilt für

  • die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit und ohne Durchfuhr durch Drittstaaten,
  • die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten in die Gemeinschaft,
  • die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in Drittstaaten und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.

Je nach Ursprung, Bestimmung, Transportweg, Art und Behandlung der Abfälle gelten andere Verfahren und Kontrollregeln. So unterliegen die sogenannten „grün gelisteten“ Abfälle – die keine gefährlichen Bestandteile haben – nur einer Informationspflicht. Hier müssen lediglich die Versandinformationen mitgeführt werden. Bei Abfällen zur Beseitigung hingegen ist eine entsprechende Genehmigung erforderlich. Außerhalb der EU darf letztere Abfallart gar nicht verbracht werden. Welche Abfälle als „grün“ gelten und welche nicht, ist im Anhang der VVA aufgelistet.

Im deutschen Recht ist die Abfallverbringungsverordnung mit dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) umgesetzt worden. Hier werden auch ergänzende Regelungen wie die Behördenzuständigkeit festgelegt. Die Gebühren für eine Durchfuhr von Abfällen durch Deutschland sind wiederum in der Abfallverbringungsgebührenverordnung festgelegt. Die Kosten für Ein- und Ausfuhr legen die entsprechenden Bundesländer fest. Das AbfVerbrG wurde zuletzt 2016 novelliert.