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Abfallhierarchie

Ein zentraler Bestandteil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie, die in Paragraf 6 geregelt ist. Die Vorgabe dazu wurde in der EU-Abfallrahmenrichtlinie festgelegt. Sie definiert, gemäß welcher Reihenfolge mit Abfällen umgegangen werden muss.

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
     

Trotz der vermeintlich strikten Rangfolge muss bei der Auswahl der Maßnahmen immer die Option gewählt werden, die Mensch und Umwelt am besten schützt. Dabei sind auch technische, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Für Diskussionen sorgen die Verwertungsunterscheidungen in den Stufen 2, 3 und 4 da im Einzelfall nicht immer klar ist, welche Option die beste ist. Da nicht für jede Abfallart die beste Verwertungsoption vorgegeben ist, galt mehrere Jahre das so genannte Heizwertkriterium als Übergangsregelung. Das bedeutet, dass die energetische Verwertung von Abfällen ab einem Heizwert von 11.000 kJ/kg als „ökologisch gleichwertig“ mit der stofflichen Verwertung angesehen und damit akzeptiert wurde. Die Klausel hat in der Vergangenheit für viel Diskussion in der Branche geführt und wurde Mitte 2017 gestrichen.