Der Gesetzgeber definiert im Kreislaufwirtschaftsgesetz: "Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss." (§ 3 Abs. 1). Jeder, der Abfall erzeugt und diesen entsorgen will, muss sich an die entsprechenden gesetzlichen Auflagen halten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung.
In den Mitgliedstaaten der EU gilt für "Abfälle zur Beseitigung" grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich, wenn im Inland keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung der speziellen Abfallart vorhanden sind oder wenn sich die Nutzung grenznaher ausländischer Anlagen anbietet.
"Abfälle zur Verwertung" werden dagegen als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung solcher Abfälle kann auch im Ausland erfolgen. Dies ist detailliert in der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen geregelt, die in einer novellierten Fassung seit dem 12. Juli 2007 vorliegt. (Nr. 1013/2006). Eine ergänzende Verordnung der EG (Nr. 1418/2007) vom 29. November 2007 regelt die Ausfuhr von bestimmten Abfällen zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten.
Aufgrund der Novellierung der europäischen Abfallverbringungsverordnung wurde in Deutschland eine Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes erforderlich, die am 28. Juli 2007 in Kraft trat. Darin sind beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Zielländer von Abfällen zur Verwertung enthalten. Mitte 2016 wurde das Gesetz erneut leicht überarbeitet – unter anderem wurde die Bekämpfung von illegalen Abfallausfuhren verbessert und weitere Informationen zum Ausfüllen des Begleitscheins gegeben.
Nach Angaben des Umweltbundesamts fielen im Jahr 2019 pro Einwohner*in im Schnitt 543 Kilogramm Siedlungsabfälle an. Der Anteil an Leichtverpackungen betrug dabei 12,3 Prozent. Dazu kommen neben dem Restmüll noch Bioabfälle, Altpapier, Sperrmüll oder auch Sonderabfälle.